Kurzgutachten
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Kurzgutachten
Bagatellschaden oder doch Unfallschaden?
Ein Kurzgutachten wird gebraucht, wenn eine Schadenhöhe von aktuell 750€ inkl. MwSt. nicht überschritten wird. Diese Grenze wird als Bagatellschadengrenze bezeichnet. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Schadensminderungspflicht ist daher kein vollumfängliches Unfallgutachten nicht nötig. Durch diese Vorgaben werden die Kosten für ein vollumfängliches Gutachten auch von der gegnerischen Versicherung nicht erstattet.
Als Bagatellschaden versteht man beispielsweise Blechschäden, kleine Unfälle oder Parkrempler, die durch einen Sachverständigen dokumentiert werden.
Kurzgutachten sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung erstattungsfähig, d.h. Sie können sich den Unfallschaden einfach auszahlen lassen. Dieser wird über die gegnerische Versicherung ausbezahlt.
Wann ein Kurzgutachten?
Vergleichsweise zu einem Kostenvoranschlag einer Werkstatt, in der die Schadenhöhe deutlich geringer ausfällt, wird im Kurzgutachten der Schaden detailliert beschrieben und mit beweissichernden Fotos dokumentiert. Neben der Schadenbeschreibung beinhaltet es zusätzliche die wichtigen Fahrzeugdaten, als auch eine ausführliche Reparaturkosten-Kalkulation. Dieses Gutachten hat im Streitfall eine Beweissicherungsfunktion.